Satzung

Ruth Cohn Institut für TZI - Berlin / Deutschland-Ost e. V.

 § 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein hat den Namen „Ruth Cohn Institut für TZI - Berlin / Deutschland-Ost“.

 (2)   Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg eingetragen.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein ist Mitglied im Dachverband „Ruth Cohn Institute for TCI - International“.

 § 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1)  Der Verein fördert Bildung und Erziehung durch Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung der von Ruth C. Cohn begründeten THEMENZENTRIERTEN INTERAKTION (TZI) in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

(2)  Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

(3)  Der Verein erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere

a)     die Zusammenarbeit von Menschen und die Vernetzung von Einrichtungen, die mit TZI arbeiten, unterstützt und fördert,

b)    Fach- und Arbeitsgruppen unter beruflichen, regionalen und thematischen Aspekten fördert,

c)     Institutionen und Organisationen im Sinne des § 58 Nr. 2 Abgabenordnung in der Anwendung der TZI berät,

d)    TZI in der Öffentlichkeit bekannt macht,

e)     Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung in der TZI organisiert.

 § 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied im RUTH COHN INSTITUT FÜR TZI - Berlin / Deutschland-Ost können natürliche Personen werden, die sich den Gedanken und Wertvorstellungen der TZI verbunden fühlen.

(2)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(4)    Der Austritt eine Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer zweimonatigen Frist möglich.

(5)    Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

  • durch sein Verhalten den Zielen des Vereins widerspricht, oder
  • vorsätzlich gegen die Satzung bzw. gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, oder
  • in schwerwiegender Weise die Vereinsinteressen schädigt, oder
  • trotz Mahnung mit dem Beitrag zwei Jahre im Rückstand bleibt.

(6)    Im Falle eines Einspruchs der/des Betroffenen gegen den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

(7)    Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(8)    Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag.

 § 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Lehrkollegium

 § 6 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • die Wahl und Abberufung des Ausbildungsausschusses
  • die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Budgets,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Entscheidung über Satzungsänderungen, Einsprüche über den Ausschluß von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.

(3)   Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin und mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.

(4)   Der Vorstand ist verpflichtet, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Diese Mitgliederversammlung hat spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags beim Vorstand stattzufinden.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(6)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag erneut zu beraten.

(7)   Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins müssen mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen. Über derartige Anträge kann nur entschieden werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Bei Satzungsänderungen ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

(8)   Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem / der Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.

§ 7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Er besteht aus bis zu 6 Mitgliedern.

Davon werden

  • der / die Vorsitzende
  • der / die Finanzbeauftragte und
  • ein Leiter / eine Leiterin "Ressort-Ausbildung"

in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang bestimmt.

Zur Leitung des Ressorts Ausbildung kann nur ein(e) Lehrbeauftragte(r) des RCI gewählt werden.

(2)   Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3)   Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson berufen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds hat.

(4)   Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:

  • die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
  • die Verantwortung für Durchführung der Ausbildung in TZI
  • die Sicherung der Qualität der Ausbildung in TZI nach den Standards des Ruth Cohn Institute international
  • über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern und
  • über Stundung, Ermäßigung oder Erlaß des Mitgliedsbeitrags in Einzelfällen zu entscheiden,
  • die Verbindung mit den einzelnen Regionen des Ruth Cohn Instituts für TZI - Berlin/Deutschland-Ost aktiv zu gestalten,
  • die Vergabe von Unterstützungen (Stipendien) an Teilnehmer von .Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

(6)   Der Vorstand regelt seine Zuständigkeiten und die Vertretung in der Mitgliederversammlung des "RCI. international" selbständig.

(7)   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt

(8)   Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu dokumentieren.

§ 8 Ausbildungsausschuss

(1) Der Ausbildungsausschuss (AA)  besteht incl. der Ressortleitung aus 3 bis 6 Mitgliedern. Darin sollen Mitglieder des Lehrkollegiums des RCI-BDO (Graduierte), diplomierte TZI-Gruppenleiter/-leiterinnen und sich in der Ausbildung befindende Personen vertreten sein. Graduierte und Diplomierte müssen die Mehrheit haben.

(2)   Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl bestimmt. Wiederwahl ist möglich.

(3)   Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Ausbildungsausschusses kann der Vorstand eine Ersatzperson berufen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten eines AA-Mitgliedes hat.

(4)   Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die AA-Mitglieder solange im Amt, bis ein neuer Ausbildungsausschuß gewählt ist.

(5)   Der Ausbildungsausschuss nimmt im Auftrag des Vorstandes folgende Aufgaben wahr:

  • die Information über die Ausbildung in themenzentrierter Interaktion
  • die Beratung und Begleitung der Ausbildungskandidaten / - kandidatinnen
  • die Entscheidung über Diplom- und Zertifikatsanträge entsprechend den Bestimmungen des "RCI international".

(6)   Gegen Entscheidungen des Ausbildungsausschusses  kann beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Der Vorstand beruft einen Schlichtungsausschuß. Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann zunächst Einspruch beim Ressort Ausbildung von "RCI. international", dann bei der Schlichtungsstelle des "RCI. international" eingelegt werden.

(7)   Die Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren.

(8)   Der Ausbildungsausschuss wird von dem/ der Ressortleiter(in) "Ausbildung" geleitet.

 § 9 Das Lehrkollegium

(1)   Die TZI - Lehrbeauftragten des Ruth Cohn Institute for TCI - International, die im Ruth Cohn Institut für TZI – Berlin/Deutschland-Ost Mitglied sind, bilden das regionale Lehrkollegium.

(2)   Aufgaben des regionalen Lehrkollegiums sind

  • Durchführung der Ausbildung in der TZI in Übereinstimmung mit den Richtlinien des RUTH COHN INSTITUTE FOR TCI - International,
  • die Verantwortung für das Kursangebot in Zusammenarbeit mit dem Vorstand
  • der Austausch über die Praxis und wissenschaftliche Entwicklung der TZI.

(3)   Die Lehrbeauftragten treffen sich mindestens einmal jährlich.

(4)   Das Lehrkollegium berichtet auf der jährlichen Mitgliederversammlung des "Ruth Cohn Instituts für TZI Berlin / Deutschland-Ost" über seine Tätigkeit. 

§ 10  Vermögensbindung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des Ruth Cohn Instituts für TZI in der BRD, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2.1 unserer Satzung zu verwenden hat. Über die genaue Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.